Gesetze / Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
EUZBBG§ 5 Vorhaben der Europäischen Union
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/5#abs-1 (1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/5#abs-2 (2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/5#abs-3 (3) Für Angelegenheiten