Gesetze / Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
EUZBBG§ 5 Vorhaben der Europäischen Union
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 EUZBBG →
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- BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11Begriff der Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG; Umfang und Reichweite der Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GGZitiert von 16
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/5#abs-1 (1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/5#abs-2 (2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUZBBG%202013/5#abs-3 (3) Für Angelegenheiten